Rechtsprechung
RG, 04.07.1929 - IV 793/28 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Sind die auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhenden Leistungen eines Kommunalverbands an eine Religionsgesellschaft mit dem Inkrafttreten der neuen Reichsverfassung fortgefallen? 2. Dürfen die Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts die zur Befriedigung ihrer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 125, 186
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 08.05.1953 - V ZR 132/51
Zulässigkeit des Rechtsweges
Das Reichsgericht hat trotz der entgegenstehenden Auffassung des preußischen Gerichtshofs zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte (vgl. JW 1924, 73, 2081 Nr. 4, 2083 Bd PrPfarrarchiv Bd 13, 45; 76, 175) an dieser Rechtsprechung festgehalten (vgl. z.B. RGZ 125, 186; 153, 333; 165, 242 und insbesondere die allgemeinen Ausführungen zu den Rechtsstreitigkeiten kraft "Überlieferung" in RGZ 166, 218; vgl. auch DR 1940, 2114 Nr. 16 und 1942, 903 Nr. 14). - BGH, 14.01.1955 - V ZR 43/52
Rechtsmittel
Dem ist entgegenzuhalten, das Kirchensteuern grundsätzlich nur dann und insoweit erhoben werden, als der Bedarf der kirchlichen Körperschaften durch die ordentlichen Einnahmen (Vermögenserträge, Staatsleistungen, sonstige Leistungen Dritter) oder sonstige verfügbare Mittel nicht gedeckt werden kann (vgl. z.B. RGZ 125, 186 [190] und "Die Religion in Geschichte und Gegenwart", Handwörterbuch für Theologie und Religionswissenschaft, 2. Aufl, Band III Spalte 963 ff, 965). - BGH, 28.10.1959 - V ZR 70/58
Kirchenbaulast
Die Vereinbarung hätte sich also auf ein im kirchlichen Recht begründetes Rechtsverhältnis bezogen; aus ihr abgeleitete Verpflichtungen gehören nicht dem bürgerlichen Rechte an (vergl. RGZ 125, 186).